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+++News aus der Stadt Freising: Stadtentwässerung erinnert. Bauliche Veränderungen schriftlich mitteilen.+++

Nicht vergessen: Grundstückseigentümer/-innen oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen zeitnah der Stadt Freising (Referat 7.2, Stadtentwässerung) anzuzeigen. Dies ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke ordnungsgemäß berechnet werden können gemäß § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising (BGS-EWS) vom 18. Mai 2022:

  • Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich gemäß § 5 BGS-EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude.

Eine ausschlaggebende (bauliche) Veränderung kann unter anderem die Erweiterung bzw. die Vergrößerung der Geschossflächen, der nachträgliche Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau eines Wintergartens oder einer geschlossenen Veranda sowie der Anbau von Dachgauben an das bestehende Gebäude sein.

Auch eine Nutzungsveränderung des bestehenden Gebäudes bzw. eines Gebäudeteils (z. B. durch den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus oder der Einbau eines Aufenthaltsraumes in einer Lagerhalle o. Ä.) kann zur beitragspflichtigen Veränderung maßgeblich sein, die zeitnah anzuzeigen ist. Hinweis: Beitragspflichtig können auch (Bau-)Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben sind.

  • Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt gemäß § 10 b BGS-EWS. Für die Berechnung sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke maßgeblich, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die Entwässe-rungseinrichtung (Kanal) eingeleitet wird oder abfließt.

Mitteilungspflichtig ist auch die Schaffung zusätzlicher (versiegelter) Flächen als auch die Änderung des Versiegelungsgrades bestehender (versiegelter) Flächen der angeschlossenen Grundstücke.

Flächen, die über Auffang- und Versickerungseinrichtungen (z. B. Zisternen zur Gartenbewässerung etc.) entwässert werden und über einen Notüberlauf in die Kanalisation angeschlossen werden, sind ebenso mitteilungspflichtig.

Ein entsprechendes Formular für die Veränderungsmitteilung zur Niederschlagswassergebühr findet sich auf der Homepage der Stadt Freising

unter dem Stichwort „Bogen für die Ermittlung der Niederschlags- wassergebühr“ (www.freising.de, Eingabe auf der Startseite „Wonach suchen Sie?“) oder unter dem nachfolgend genannten Link: https://www.freising.de/media/user_upload/Rathaus_direkt/Satzungen/gesplittete-abwassergebuehr-merkblatt.pdf

Das Formular kann auch per E-Mail an stadtentwaesserung@freising.de direkt beim Referat 7.2 – Stadtentwässerung der Stadt Freising angefordert werden.

Die Stadt Freising bittet alle Grundstückseigentümer/-innen oder Erbbauberech-tigte, sämtliche Veränderungen schriftlich an die

Stadt Freising,

Referat 7.2 – Stadtentwässerung Freising,

Amtsgerichtsgasse 6,

85354 Freising

oder elektronisch an E-Mail-Adresse stadtentwaesserung@freising.de mitzu-

teilen, auch wenn die Fertigstellung schon längere Zeit zurückliegt.

Sofern eine Eigenwasserversorgung (z. B. Zisterne) für Toilettenspülung, Wäschewasser und/oder Füllwasser für Schwimmbecken in Betrieb genommen wird, ist dies zusätzlich auch den Freisinger Stadtwerken (Tel. 08161/183-0) und dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Freising (Homepage: www.kreis-freising.de zu melden.

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