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+++News aus dem Landratsamt Corona-Fallzahlen: Ausbruchsgeschehen nach Feier+++

Sprunghaft angestiegen ist die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freising zuletzt. Von 75,4 am Donnerstag, 14. Oktober, ging es bis Montag, 18. Oktober, auf 102,0 nach oben. Das liegt an deutlich höheren Corona-Fallzahlen im Vergleich zur Vorwoche. Am Dienstag sank die Inzidenz wieder auf 94,8. Dem Gesundheitsamt Freising ist aktuell ein größeres Ausbruchsgeschehen bekannt. Nach einer Feier mit rund 50 Gästen wurden nach derzeitigem Stand 19 Personen positiv getestet. Abgesehen davon ist im Landkreis derzeit ein überwiegend diffuses Infektionsgeschehen zu beobachten. Kleinere Cluster sind überwiegend dem familiären, in geringerem Ausmaß auch dem schulischen Umfeld zuzuordnen.

Das Landratsamt Freising verstärkt das Contact-Tracing-Team (CTT) des Gesundheitsamtes personell, allerdings werden weiterhin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesucht. Durch die stark gestiegenen Fallzahlen und die weiteren Lockerungen in Kombination mit eingeschränkten Kapazitäten des CTT ist eine Fall- und Kontaktpersonennachverfolgung im Moment nicht tagesaktuell möglich.

Wesentliche Änderungen der 14. BayIfSMV

Unterdessen hat die Bayerische Staatsregierung die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erneut angepasst. In § 5 wurde der Kreis derjenigen Betriebe und Veranstaltungen, die Kontaktdaten erheben müssen, deutlich begrenzt. Kontaktdaten sind künftig zunächst bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten zu erheben. Außerdem weiterhin bei körpernahen Dienstleitungen sowie in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen. In der Gastronomie müssen Kontaktdaten nur noch bei lauter Tanzmusik in geschlossenen Räumen ermittelt werden. Bei privaten Feiern in geschlossenen Gesellschaften mit weniger als 1000 Personen entfällt künftig die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung.

3G-Regel nicht nur für Besucher: In § 3 der Verordnung wurde festgelegt, dass die 3G-Regel nun bei den dort erfassten Einrichtungen nicht nur für Kunden und Besucher, sondern zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt anzuwenden ist. Auch der § 3a wurde entsprechend geändert, so dass diese Regelung auch überall dort zu beachten ist, wo freiwillig 2G oder 3Gplus gilt.

Durch die Neufassung von § 9 müssen auch im Bereich der Krankenhäuser und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, neben Besuchern jetzt zusätzlich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Patientenkontakt zweimal wöchentlich einen negativen Test nachweisen.

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