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+++Corona News: Bericht aus der Kabinettssitzung Neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 02. September 2021 / 7- Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt.+++

Bericht aus der Kabinettssitzung

Corona-Pandemie: Im Innenbereich

grundsätzlich 3G-Grundsatz. Medizinische Maske wird neuer

Maskenstandard.

Die vierte Welle der Corona-Pandemie erreicht den Freistaat. Jedoch

gelten nun andere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen: Denn

Impfen wirkt. Rund 65 % der Bürgerinnen und Bürger Bayerns über 12

Jahre haben sich vollständig impfen lassen und schützen sich selbst und

die Menschen in ihrem Umfeld bestmöglich vor dem Corona-Virus und

einer COVID-19-Erkrankung. Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür

geleistet, dass diese Welle milder verlaufen kann. Dafür gilt den

Bürgerinnen und Bürgern der ausdrückliche Dank der Bayerischen

Staatsregierung. Zugleich ist ausreichend Impfstoff vorhanden, sodass

jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impfangebot annehmen kann.

Diese neuen Voraussetzungen ermöglichen neues Handeln in der

Pandemiebekämpfung: Beschränkungen des privaten und öffentlichen

Lebens müssen nicht mehr von den reinen Infektionsinzidenzwerten

abhängig gemacht werden. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es,

mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung

des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen. Wir

werden dabei bisherige Beschränkungen vereinfachen und

Detailregelungen so weit wie möglich aufheben. Basis für Öffnungen

bleiben das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und

Getestete. Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:

1.            Es wird eine neue, 14. Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2.

September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt.

2.            Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium

in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle

bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung

von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-

Infektionsinzidenz relevant.

3.            An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue

Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des

Gesundheitssystems.

–              Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der

jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer

COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen

werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten

Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner.

Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die

Staatsregierung weitergehende Maßnahmen,

beispielsweise:

(1)          Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.

(2)          Kontaktbeschränkungen.

(3)          Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen

(außer in der Schule).

(4)          Personenobergrenzen für öffentliche und private

Veranstaltungen.

–              Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit

einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen

Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des

DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die

Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden

Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um

die dann akut drohende Überlastung des

Gesundheitssystems zu verhindern.

4.            Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in

der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz:

Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder

aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen,

Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur,

Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung,

die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die

außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die

Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich

Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe,

Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für

Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler

gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren

Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig

indoor wie outdoor.

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der

ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000

Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8

Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten

Sonderregelungen.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden.

Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten,

müssen mit einem Bußgeld rechnen.

5.            Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-

Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall

wie folgt differenziert:

–              Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine

Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die

Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer

Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

–              In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine

generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume,

außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste

Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den

Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen

einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt

sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die

arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

–              Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig

OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten-

und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.

6.            Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.

7.            Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche

Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport,

Kultur, Kongresse etc.) gilt:

–              Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt

werden.

–              Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der

weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.

–              Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht

dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der

Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom

10. August 2021.

–              Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch

Stehplätze ausgewiesen werden.

–              Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den

allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die

vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher

auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und

Teilnehmer geben.

–              Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der

Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten

und beachten, sondern auch unverlangt der

Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

8.            Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Hier gilt:

–              Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100

werden ersatzlos gestrichen.

–              Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14.

September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf

Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach

Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe

können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für

Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab

Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen

Gesichtsmaske.

–              Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der

Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den

Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und

motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die

organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal

pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an

weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest

durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule

zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich

getestet.

–              Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in

Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in

den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer

Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu

beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll

anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse

Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit

Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler

einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen

Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem

PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das

Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten

Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne

der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den

übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine

gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.

–              Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-

Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-

Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten

und durchgeführt werden.

9.            Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in

den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Die

Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von

100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal

wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein,

um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das

bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen

Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den

Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall

Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der

Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.

10.          Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und

Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre

wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln

Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von

1,5 m nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit

Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.

11.          Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können

künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl

durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder

Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen

Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich

künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2).

Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100

entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen

Veranstaltungen.

12.          In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde

(bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen

Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.

13.          Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen

Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der

Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G

genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72

Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen

Regelungen insb. zur Maskenpflicht.

14.          In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die

bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder

Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der

allgemeinen Grundregel.

15.          Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige

Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche

Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer

3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

16.          Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für

Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich

bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

17.          Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer

aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang

Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und

Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

18.          Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die

aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und

Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu

Versammlungen nach Art. 8 GG, betrieblichen Unterkünften,

außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum

Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibt im bisherigen Umfang die

Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen,

in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentliche

Verkehrsflächen und Sportstätten.

19.          Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird nun die nötigen

Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog

anpassen.

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