+++Corona News: Bericht aus der Kabinettssitzung Neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 02. September 2021 / 7- Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt.+++
Bericht aus der Kabinettssitzung
Corona-Pandemie: Im Innenbereich
grundsätzlich 3G-Grundsatz. Medizinische Maske wird neuer
Maskenstandard.
Die vierte Welle der Corona-Pandemie erreicht den Freistaat. Jedoch
gelten nun andere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen: Denn
Impfen wirkt. Rund 65 % der Bürgerinnen und Bürger Bayerns über 12
Jahre haben sich vollständig impfen lassen und schützen sich selbst und
die Menschen in ihrem Umfeld bestmöglich vor dem Corona-Virus und
einer COVID-19-Erkrankung. Sie haben einen wesentlichen Beitrag dafür
geleistet, dass diese Welle milder verlaufen kann. Dafür gilt den
Bürgerinnen und Bürgern der ausdrückliche Dank der Bayerischen
Staatsregierung. Zugleich ist ausreichend Impfstoff vorhanden, sodass
jeder, der noch nicht geimpft ist, sofort ein Impfangebot annehmen kann.
Diese neuen Voraussetzungen ermöglichen neues Handeln in der
Pandemiebekämpfung: Beschränkungen des privaten und öffentlichen
Lebens müssen nicht mehr von den reinen Infektionsinzidenzwerten
abhängig gemacht werden. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es,
mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung
des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen. Wir
werden dabei bisherige Beschränkungen vereinfachen und
Detailregelungen so weit wie möglich aufheben. Basis für Öffnungen
bleiben das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und
Getestete. Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:
1. Es wird eine neue, 14. Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die am 2.
September in Kraft tritt und bis einschließlich 1. Oktober (Freitag) gilt.
2. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium
in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle
bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung
von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-
Infektionsinzidenz relevant.
3. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue
Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des
Gesundheitssystems.
– Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der
jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer
COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen
werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten
Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner.
Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die
Staatsregierung weitergehende Maßnahmen,
beispielsweise:
(1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
(2) Kontaktbeschränkungen.
(3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen
(außer in der Schule).
(4) Personenobergrenzen für öffentliche und private
Veranstaltungen.
– Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit
einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen
Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des
DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die
Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden
Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um
die dann akut drohende Überlastung des
Gesundheitssystems zu verhindern.
4. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in
der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz:
Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder
aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen,
Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur,
Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung,
die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die
außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die
Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich
Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe,
Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler
gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren
Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig
indoor wie outdoor.
Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der
ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000
Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8
Grundgesetz. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten
Sonderregelungen.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden.
Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten,
müssen mit einem Bußgeld rechnen.
5. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-
Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall
wie folgt differenziert:
– Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine
Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die
Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer
Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
– In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine
generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume,
außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste
Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den
Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen
einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt
sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
– Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig
OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten-
und Pflegeheime gelten Sonderregelungen.
6. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.
7. Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche
Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport,
Kultur, Kongresse etc.) gilt:
– Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt
werden.
– Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der
weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
– Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht
dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
10. August 2021.
– Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch
Stehplätze ausgewiesen werden.
– Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den
allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die
vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher
auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und
Teilnehmer geben.
– Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der
Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten
und beachten, sondern auch unverlangt der
Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
8. Oberstes Ziel für die Schule ist der Präsenzunterricht. Hier gilt:
– Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100
werden ersatzlos gestrichen.
– Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 (14.
September) gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf
Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach
Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. In der Grundschulstufe
können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für
Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab
Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Gesichtsmaske.
– Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet: In der
Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den
Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und
motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die
organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal
pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an
weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest
durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule
zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich
getestet.
– Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in
Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in
den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer
Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu
beschränken. Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll
anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse
Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit
Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler
einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen
Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem
PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das
Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten
Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne
der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den
übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine
gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
– Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-
Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-
Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten
und durchgeführt werden.
9. Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in
den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Die
Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von
100 werden auch hier ersatzlos gestrichen. Das Angebot für zweimal
wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein,
um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das
bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen
Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den
Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall
Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der
Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.
10. Für die Hochschulen gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und
Maskenpflicht. Damit wird für das kommende Semester Präsenzlehre
wieder umfassend möglich sein. Es gilt aber nach allgemeinen Regeln
Maskenpflicht auch am Platz, wenn in den Hörsälen der Abstand von
1,5 m nicht eingehalten wird. Tests werden für Studenten mit
Studentenausweis weiterhin kostenlos bereitgestellt.
11. Gottesdienste und Versammlungen indoor nach Art. 8 GG können
künftig ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahl
durchgeführt werden, wenn an ihnen nur Geimpfte, Genesene oder
Getestete teilnehmen (3G). Andernfalls bleibt es bei den bisherigen
Beschränkungen nach Platzangebot. Die Maskenpflicht richtet sich
künftig nach den neuen allgemeinen Regeln (damit entfällt insb. FFP2).
Das im Gottesdienst bisher geltende Gesangsverbot ab Inzidenz 100
entfällt ebenso wie das bisherige Verbot von großen religiösen
Veranstaltungen.
12. In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde
(bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen
Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.
13. Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen
Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der
Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G
genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72
Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Regelungen insb. zur Maskenpflicht.
14. In Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen entfallen die
bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder
Besucherbeschränkungen. Die Maskenpflicht richtet sich nach der
allgemeinen Grundregel.
15. Bei Messen entfällt wie im Handel die flächenabhängige
Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche
Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer
3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.
16. Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für
Ersatzveranstaltungen, die im Wege von Einzelfallausnahmen möglich
bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.
17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf Reiserückkehrer
aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang
Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und
Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.
18. Die Verordnung wird grundlegend vereinfacht und gestrafft. Die
aufgrund der künftig allgemein geltenden Regelungen zu 3G und
Maskenpflicht entbehrlich gewordenen Sonderbestimmungen zu
Versammlungen nach Art. 8 GG, betrieblichen Unterkünften,
außerschulischer Bildung, Bibliotheken, Archiven und zum
Prüfungswesen entfallen. Erhalten bleibt im bisherigen Umfang die
Notwendigkeit spezifischer Infektionsschutzkonzepte in den Bereichen,
in denen sie bisher bestanden, sowie das Alkoholverbot auf öffentliche
Verkehrsflächen und Sportstätten.
19. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird nun die nötigen
Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog
anpassen.