+++Corona News aus dem Landratsamt: 7-Tages-Inzidenz unter 100: Geltende Regelungen im Landkreis Freising+++
Das Infektionsgeschehen im Landkreis Freising hat sich in den vergangenen Tagen analog zum bundesweiten Trend positiv entwickelt. Aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 59,4 und damit den fünften Tag hintereinander unter 100. Nach den Beschlüssen der bayerischen Staatsregierung werden deshalb in den kommenden Tagen einige Corona-Regelungen gelockert. Damit gilt ab Sonntag, 16. Mai 2021 Folgendes:
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie eines weiteren Hausstands gestattet, solange eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Gleiches gilt für vollständig geimpfte Personen, bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, und Personen, die in den vergangenen sechs Monaten bereits eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, die mindestens 28 Tage zurückliegt.
Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre ist ab dem 16. Mai aufgehoben. Damit ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr wieder erlaubt.
Besuchsregelungen
Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Behindertenheimen ist ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen. Ein Antigen-Schnelltests oder PCR-Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen. Wer einen Selbsttest durchführen will, muss den originalverpackten Antigen-Test mitbringen und vor Ort unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vornehmen. Geimpfte und Genesene sind auch von dieser Testpflicht ausgenommen.
Schulen
Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab Montag, 17. Mai, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, sonst Wechselunterricht.
Kindertagesstätten
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Sport und Freizeit
Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig. Zusätzlich ist kontaktfreier Sport für Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren unter freiem Himmel erlaubt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur nach den geltenden Kontaktbeschränkungen zulässig.
Wirtschaft
Ebenfalls zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht als notwendig eingestuft werden, für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum – aber nur ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Zudem gelten alle bekannten Vorschriften wie Mindestabstand und FFP2-Maskenpflicht. Ein aktueller negativer Coronatest ist nicht mehr notwendig.
Sogenannte „körpernahe Dienstleistungen“ sind mit gebuchtem Termin auch wieder erlaubt – unter anderem also Besuche von Kosmetikstudios. Auch bei Friseuren und bei der Fußpflege ist nun kein negativer Test mehr notwendig. Zu den Auflagen gehören weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht und ein Hygienekonzept.
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Gleiches gilt für alle Angebote der Erwachsenenbildung sowie für sonstige außerschulische Bildungsangebote.
Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind inzidenzunabhängig erlaubt. Auch an Hundeschulen ist der Präsenzunterricht zulässig.
Bibliotheken und Archive können geöffnet werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann und nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter der ersten 800 Quadratmeter an Fläche im Raum ist. Darüber hinaus darf nur ein Kunde je 20 Quadratmeter anwesend sein. Für das Personal herrscht Maskenpflicht, für Kunden FFP2-Maskenpflicht.
Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden: Voraussetzungen sind ein Mindestabstand von 1,5 Metern, FFP2-Maskenpflicht sowie die Erhebung der Kontaktdaten.
Zustimmung des Gesundheitsministeriums nötig:
Der Paragraf 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ermöglicht weitere Öffnungsschritte, die jedoch der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedürfen. Frühestens wenn die Inzidenz den achten Tag in Folge unter 100 liegt, dann ist das möglich. Aufgrund der Vorarbeit des Landratsamts Freising und der schnellen Genehmigung des Gesundheitsministeriums gilt ab Montag, 17. Mai:
Außengastronomie: Die Außengastronomie darf für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
Kultur: Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist für Besucherinnen und Besucher erlaubt. Analog zur Außengastronomie muss jedoch ein höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test mit negativem Ergebnisvorlegt werden.
Sport und Freizeit: Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel sind erlaubt – ebenfalls mit Testpflicht der Teilnehmer. Hiervon nicht erfasst ist die Öffnung von Fitnessstudios. Diese unterliegen weiterhin der Regelung des Paragraph 11 Abs. 5 S. 2 der 12. BayIfSMV und dürfen demnach nur im Außenbereich für kontaktfreien Sport genutzt werden.