Landkreis

+++News aus dem Landratsamt: Jagdgenossenschaftsversammlungen in Coronazeiten +++

Derzeit häufen sich die Anfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Versammlungen der Hegegemeinschaften und Jagdgenossenschaften im Landkreis Freising durchgeführt werden können. Die Untere Jagdbehörde am Landratsamt Freising weist deshalb darauf hin, dass Jagdgenossenschaftsversammlungen öffentliche Veranstaltungen im Sinne der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 4 Abs. 1, § 4a) sind und daher die Zugangsbeschränkungen 2G plus für Innenräume bzw. 2G unter freiem Himmel gelten.

Auch Versammlungen der Hegegemeinschaften stellen Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten dar. Diese sind also derzeit zulässig, wenn die 2G plus- bzw. 2G-Regelung angewendet werden.

Mitglieder der Hegegemeinschaften nach Art 13. Abs. 2 S. 2 BayJG können sich bei den Beratungen vertreten lassen, z. B. weil sie wegen der Zugangsbeschränkungen der 15. BayIfSMV nicht teilnehmen können. Den Hegegemeinschaften steht es je nach Praktikabilität frei, die Versammlung rein virtuell oder in Hybridform abzuhalten. Zudem ist für die ordnungsgemäße Durchführung der behördlichen Abschussplanung eine Hegegemeinschaftsversammlung nicht zwingend notwendig. Vielmehr ist es ausreichend, die aufgestellten Abschusspläne bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die Hegegemeinschaft kann ihrer Aufgabe, Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen, in Zeiten der Corona-Pandemie auch ohne Durchführung einer Hegegemeinschaftsversammlung u. a. schriftlich nachkommen.

Die Sach- und Rechtslage kann sich derzeit schnell ändern. Wir bitten dies bei der Durchführung von Versammlungen zu berücksichtigen. Es sind stets die aktuell geltenden Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachten.

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