+++News aus dem Landratsamt: 3. Start- und Landebahn am Flughafen München: Urteilsgründe liegen vor; Kläger prüfen weitere Schritte.+++
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Klagen gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern (Bescheid vom 30. September 2024), dass mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn (98. Änderungs-Planfeststellungsbeschluss – 98. ÄPFB) bereits begonnen wurde, mit Urteil vom 30. Juli 2025 abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat er nicht zugelassen. Die Urteilsgründe wurden den Klägern am Montag zugestellt.
Die Kläger – der Landkreis und die Stadt Freising, die Gemeinde Berglern, vier Privatkläger und der BUND – werden jetzt prüfen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Erfolg verspricht. Voraussetzung ist, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich waren oder der VGH von einer höchstgerichtlichen Entscheidung abgewichen ist oder ihm Verfahrensfehler unterlaufen sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt und innerhalb von zwei Monaten unter Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe begründen werden.
Der VGH ist der Auffassung, dass die FMG innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG verschiedene Maßnahmen ausgeführt und dadurch bereits mit der Durchführung des festgestellten Plans begonnen habe, sodass der 98. ÄPFB nicht mit Ablauf der Frist am 4. März 2026 außer Kraft tritt. Bereits der Grunderwerb der Beigeladenen stelle für sich genommen einen Beginn der Durchführung des mit dem 98. ÄPFB festgestellten Plans dar. Unabhängig davon habe die FMG seit dem Erlass des 98. ÄPFB verschiedene Baumaßnahmen vorgenommen: den S-Bahn-Tunnel zur Herstellung des „Erdinger Ringschlusses“, den Ausbau des Straßennetzes östlich des bestehenden Flughafengeländes, das Vorfeld-Modul C-02.5 sowie naturschutzfachliche Kohärenzsicherungs- und Kompensationsmaßnahmen. Diese stellten in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen Beginn der Durchführung des festgestellten Plans innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG dar.
Der Argumentation der Kläger, dass mit dem 98. ÄPFB kein singulärer Plan festgestellt worden sei, sondern mehrere selbständig voneinander abtrennbare, unabhängige Anlagen eines Gesamtvorhabens, die im Hinblick auf ihre Durchführung jeweils eine gesonderte Betrachtung erforderten, wie dies die FMG hinsichtlich des S-Bahn-Tunnels ursprünglich selbst vertreten hatte, ist der VGH nicht gefolgt. Ob damit entscheidungserhebliche, rechtsgrundsätzliche Fragen aufgeworfen wurden, auf die sich eine Nichtzulassungsbeschwerde stützen lässt, ist zu prüfen.
Nach wie vor irritiert die Kläger in besonderem Maße, dass die FMG nach Auffassung des VGH mit der Durchführung des Plans begonnen haben soll, obwohl dem der Bürgerentscheid der Landeshauptstadt München vom 17. Juni 2012 entgegenstand. Hierzu vertritt der VGH die Auffassung, dass insoweit allein die Willensbildung der FMG durch entsprechende Beschlussfassung ihrer Gesellschafterversammlung und nicht diejenige einzelner Gesellschafter der GmbH maßgeblich sei. Der VGH sah sich auch nicht verpflichtet, zur Aufklärung der Beschlusslage der Gesellschafterversammlung die von der FMG in der mündlichen Verhandlung überwiegend geschwärzt vorgelegten Unterlagen in ungeschwärzter Fassung beizuziehen und zur Grundlage der Verhandlung zu machen, wie dies die Kläger beantragt hatten. Ob dies einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft, ist ebenfalls zu prüfen.
„In jedem Fall werden wir den politischen Abwehrkampf fortsetzen, mit dem wir bisher erfolgreich waren“, kündigt der Freisinger Landrat Helmut Petz an.