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+++Corona News aus dem Landratsamt: Erleichterungen für Geimpfte und Genesene sowie für Grundschulen: Neue Corona-Regeln im Landkreis Freising+++

Nach dem Beschluss des Bayerischen Kabinetts ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) nochmals verändert worden. Darin sind vor allem neue Regelungen festgelegt, die für Geimpfte und Genese gelten. Außerdem können ab Montag alle Grundschüler wieder in den Präsenz- oder Wechselunterricht kommen.

Erleichterungen Geimpfte und Genesene

Vollständig geimpfte Personen, bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, und Personen, die bereits eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben, müssen keinen negativen Test vorlegen, wenn sie im Einzelhandel einkaufen oder beispielsweise zum Friseur gehen wollen. Von Kontaktbeschränkungen und Ausgangsperre sind sie ausgenommen, bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten bleiben sie bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt.

Geimpfte benötigen als Nachweis den Impfpass. Genesene können den Laborbefund vorlegen, in dem ihr positives Ergebnis eines PCR-Tests mitgeteilt wurde. Dieses muss allerdings mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen. Das Landratsamt Freising bitten deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, das Testergebnis sorgsam aufzubewahren. Wer an der Teststrecke des Landkreises getestet wurde, hat seinen Befund per Mail und Post erhalten. Ein positiver Schnelltestbefund kann nicht als Nachweis einer Erkrankung herangezogen werden.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Beim Besuch in Seniorenheimen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen nach Paragraph 9 der 12. BayIfSMV ein negativer Test verlangt wird, gelten die Erleichterungen für Geimpfte und Genesene nicht. Hier auch von sie einen negativen Test vorzeigen.

Schulen und Kinderbetreuung

Da die 7-Tages-Inzidenz derzeit unter 165 liegt, dürfen alle Grundschulkinder (1. bis 4. Klasse) ab Montag, 10. Mai, wieder in den Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder in den Wechselunterricht. Dasselbe gilt für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen.

Die Betreuung ausschließlich von Schülerinnen und Schülern ist in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist im eingeschränktem Regelbetrieb (in festen Gruppen) bis zu einer Inzidenz von 165 möglich.

Auch an Hundeschulen ist der Präsenzunterricht unter der Inzidenz von 165 wieder zulässig.

Wirtschaft

Friseure und Fußpflegedienste können auch bei einer Inzidenz über 100 betrieben werden. Der Kunde muss jedoch ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Davon ausgenommen sind natürlich vollständig Geimpfte und Genesene.

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