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+++News aus der Stadt Freising: Bauliche Veränderungen sind der Stadt Freising – Referat 7.2 -Stadtentwässerung bitte schriftlich oder elektronisch mitzuteilen!+++

Grundstückseigentümer/innen oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen zeitnah der Stadt Freising – Stadtentwässerung anzuzeigen (§ 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising (BGS-EWS).

Das Anzeigen der baulichen Veränderung(en) ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr für die

Grundstücke ordnungsgemäß berechnet werden können.

Kanalherstellungsbeiträge (§ 5 BGS-EWS)

▪ Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich gemäß § 5 BGS-EWS

nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude.

Eine ausschlaggebende (bauliche) Veränderung kann unter anderem die

Erweiterung bzw. die Vergrößerung der Geschossflächen, der nachträgliche

Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau von Dachgauben, sowie der Anbau

eines Wintergartens oder einer geschlossenen Veranda etc., an das bestehende

Gebäude sein. Auch eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes- bzw.

des Gebäudeteils (z. B. durch den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus oder

der Einbau eines Aufenthaltsraumes in eine Lagerhalle o.ä.) kann zur

beitragspflichtigen Veränderung maßgeblich sein, die zeitnah anzuzeigen ist.

Hinweis:

Beitragspflichtige Geschossflächen können in diesem Zusammenhang auch

(Bau-)Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtige

Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind. Dies

gilt u. a. auch für Dachgeschossausbauten einschließlich der Errichtung von

Dachgauben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO).

Niederschlagswassergebühr (§ 10 b BGS-EWS)

▪ Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt gemäß § 10 b BGS-

EWS. Für die Berechnung sind die bebauten und befestigten (versiegelten)

Flächen der angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser Die Stadt Freising informiert unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrichtung (Kanal) eingeleitet

wird oder abfließt, maßgeblich. Mitteilungspflichtig ist auch die Schaffung

zusätzlicher (versiegelter) Flächen als auch die Änderung des

Versiegelungsgrades bestehender (versiegelter) Flächen der angeschlossenen

Grundstücke.

Flächen, die über Auffang- und Versickerungseinrichtungen (z. B. Teiche, Rigolen,

Sickerschächte und Zisternen zur Nutzung der Gartenbewässerung oder zur

Brauchwassernutzung etc.) entwässert werden und über einen Notüberlauf in die

Kanalisation angeschlossen werden, sind ebenso mitteilungspflichtig.

Ein entsprechendes Formular für die Veränderungsmitteilung zur

Niederschlagswassergebühr finden Sie auf der Homepage der Stadt Freising,

www.freising.de, unter dem Stichwort „Bogen für die Ermittlung der

Niederschlagswassergebühr“ bzw. unter folgendem Link:

https://www.freising.de/rathaus/rathaus-direkt/formulare/selbstauskunft-

niederschlagswassergebuehr

Das Formular kann gerne auch direkt beim Referat 7.2 – Stadtentwässerung der

Stadt Freising, elektronisch unter der Email-Adresse

stadtentwaesserung@freising.de angefordert werden.

Die Stadt Freising bittet alle Grundstückseigentümer/innen oder Erbbaube-

rechtigte, sämtliche Veränderungen schriftlich an die

Stadt Freising,

Referat 7.2 – Stadtentwässerung Freising,

Amtsgerichtsgasse 6,

85354 Freising

oder elektronisch unter der Email-Adresse stadtentwaesserung@freising.de

mitzuteilen.

Die Stadt Freising bittet darüber hinaus zu beachten, dass sofern eine Eigen-

wasserversorgung (z. B. Zisterne für Toilettenspülung, Wäschewasser und /oder

Füllwasser für Schwimmbäder) in Betrieb genommen wird, diese zusätzlich auch

den Freisinger Stadtwerken (Telefon 08161/183-0) und dem Gesundheitsamt

des Landratsamtes Freising (www.landkreis-freising.de) gemeldet werden

müssen.

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