+++News aus der Stadt Freising: Bauliche Veränderungen sind der Stadt Freising – Referat 7.2 -Stadtentwässerung bitte schriftlich oder elektronisch mitzuteilen!+++
Grundstückseigentümer/innen oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet, maßgebliche bauliche Veränderungen zeitnah der Stadt Freising – Stadtentwässerung anzuzeigen (§ 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Freising (BGS-EWS).
Das Anzeigen der baulichen Veränderung(en) ist notwendig, damit die Kanalherstellungsbeiträge und die Niederschlagswassergebühr für die
Grundstücke ordnungsgemäß berechnet werden können.
Kanalherstellungsbeiträge (§ 5 BGS-EWS)
▪ Die Berechnung der Kanalherstellungsbeiträge richtet sich gemäß § 5 BGS-EWS
nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude.
Eine ausschlaggebende (bauliche) Veränderung kann unter anderem die
Erweiterung bzw. die Vergrößerung der Geschossflächen, der nachträgliche
Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau von Dachgauben, sowie der Anbau
eines Wintergartens oder einer geschlossenen Veranda etc., an das bestehende
Gebäude sein. Auch eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes- bzw.
des Gebäudeteils (z. B. durch den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus oder
der Einbau eines Aufenthaltsraumes in eine Lagerhalle o.ä.) kann zur
beitragspflichtigen Veränderung maßgeblich sein, die zeitnah anzuzeigen ist.
Hinweis:
Beitragspflichtige Geschossflächen können in diesem Zusammenhang auch
(Bau-)Maßnahmen sein, die nicht unbedingt baugenehmigungspflichtige
Bauvorhaben im Sinne von Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind. Dies
gilt u. a. auch für Dachgeschossausbauten einschließlich der Errichtung von
Dachgauben (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO).
Niederschlagswassergebühr (§ 10 b BGS-EWS)
▪ Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr erfolgt gemäß § 10 b BGS-
EWS. Für die Berechnung sind die bebauten und befestigten (versiegelten)
Flächen der angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser Die Stadt Freising informiert unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrichtung (Kanal) eingeleitet
wird oder abfließt, maßgeblich. Mitteilungspflichtig ist auch die Schaffung
zusätzlicher (versiegelter) Flächen als auch die Änderung des
Versiegelungsgrades bestehender (versiegelter) Flächen der angeschlossenen
Grundstücke.
Flächen, die über Auffang- und Versickerungseinrichtungen (z. B. Teiche, Rigolen,
Sickerschächte und Zisternen zur Nutzung der Gartenbewässerung oder zur
Brauchwassernutzung etc.) entwässert werden und über einen Notüberlauf in die
Kanalisation angeschlossen werden, sind ebenso mitteilungspflichtig.
Ein entsprechendes Formular für die Veränderungsmitteilung zur
Niederschlagswassergebühr finden Sie auf der Homepage der Stadt Freising,
www.freising.de, unter dem Stichwort „Bogen für die Ermittlung der
Niederschlagswassergebühr“ bzw. unter folgendem Link:
https://www.freising.de/rathaus/rathaus-direkt/formulare/selbstauskunft-
niederschlagswassergebuehr
Das Formular kann gerne auch direkt beim Referat 7.2 – Stadtentwässerung der
Stadt Freising, elektronisch unter der Email-Adresse
stadtentwaesserung@freising.de angefordert werden.
Die Stadt Freising bittet alle Grundstückseigentümer/innen oder Erbbaube-
rechtigte, sämtliche Veränderungen schriftlich an die
Stadt Freising,
Referat 7.2 – Stadtentwässerung Freising,
Amtsgerichtsgasse 6,
85354 Freising
oder elektronisch unter der Email-Adresse stadtentwaesserung@freising.de
mitzuteilen.
Die Stadt Freising bittet darüber hinaus zu beachten, dass sofern eine Eigen-
wasserversorgung (z. B. Zisterne für Toilettenspülung, Wäschewasser und /oder
Füllwasser für Schwimmbäder) in Betrieb genommen wird, diese zusätzlich auch
den Freisinger Stadtwerken (Telefon 08161/183-0) und dem Gesundheitsamt
des Landratsamtes Freising (www.landkreis-freising.de) gemeldet werden
müssen.