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+++Corona News aus dem Landratsamt: Weitere Lockerungen in Sport, Kultur und Freizeit: Geltende Regelungen im Landkreis Freising +++

Foto: pixelio.de / Rainer Sturm

Die Bayerische Staatsregierung hat weitere Öffnungsschritte auf den Weg gebracht, die bereits ab Freitag, 21. Mai gültig sind. Das Infektionsgeschehen im Landkreis Freising stabilisiert sich weiterhin deutlich. Aktuell liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 32,8. Nach den Beschlüssen, die sich im Paragraf 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung widerspiegeln, werden deshalb in den kommenden Tagen erneut einige Corona-Regelungen gelockert.

Außengastronomie:

Die Außengastronomie darf bereits seit dieser Woche für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Kultur:

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist für Besucherinnen und Besucher erlaubt. Analog zur Außengastronomie muss jedoch ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnisvorlegt werden.

Ab 21. Mai erlaubt sind auch die Durchführung von

·       kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besuchern mit Testnachweis und

·       musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Sport und Freizeit:

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten und Kontaktsport unter freiem Himmel sind erlaubt – ebenfalls mit Testpflicht der Teilnehmer.

Ab 21. Mai dürfen außerdem

·       Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel Sport machen, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen;

·       Fitnessstudios öffnen, wenn alle Kunden vorher einen Termin buchen und über einen Testnachweis verfügen;

·       Freibäder für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen;

·       bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel zugelassen werden, mit festen Sitzplätzen und einem Testnachweis für alle Zuschauerinnen und Zuschauer.

Tourismus:

Ab 21. Mai sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken zulässig. Ebenso erlaubt sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen – unter der Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden erlaubt.

Bei allen genannten Bereichen besteht natürlich keine Erfordernis eines negativen Testnachweises für genesene oder geimpfte Personen.

Testpflicht entfällt bei stabiler Inzidenz unter 50

Liegt die Inzidenz für den Landkreis weiter stabil unter 50, dann sind mit Genehmigung des Gesundheitsministeriums weitere Öffnungsschritte möglich. Ist das der Fall, dann fällt die Testpflicht in folgenden Bereichen weg:

Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen unter freiem Himmel (weiterhin bis zu 250 Besucher mit festen Sitzplätzen), Sport im Innen- und Außenbereich, Fitnessstudio, Freibäder, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und in Außenbereichen von medizinischen Thermen.

Sobald dies der Fall ist, wird das Landratsamt gesondert informieren.

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