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+++Corona News aus dem Landratsamt: Änderungen der geltenden Corona-Regelungen+++


Der Bayerische Ministerrat hat erneut einige Änderungen der Corona-Regeln beschlossen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wurde bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert.

Kontaktbeschränkungen

·       Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Bisher wurden bei der Berechnung Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Ab sofort gilt: Sobald eine nicht geimpfte oder genesene Person dabei ist, ein Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt.

·       Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

·       Für private Feiern und Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.

„Booster“ statt Test

Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischungsimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen).

2G statt 2G plus

In folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, fällt künftig grundsätzlich der ergänzende Test weg (es gilt also 2G): Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus), öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Feiern unter freiem Himmel, zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche), Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche), Freizeitparks (inklusive Innenbereiche), Ausflugsschiffe und Führungen unter freiem Himmel.

Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere: Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung, Kulturveranstaltungen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen, Schlösser (indoor), Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.

Ausnahme für minderjährige Schüler verlängert

Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

Eine genaue Übersicht über aktuell geltenden Regelungen in Bayern ist im Internet unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq zu finden.

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