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+++News aus dem Landratsamt: Sicher lagern – Leben schützen: Holzstapel und Reisighaufen an Kreisstraßen stellen ein erhebliches Unfallrisiko dar.+++

Immer wieder kommt es vor, dass Fahrzeuge von der Fahrbahn abkommen. Prallen sie dann im Seitenraum der Straße auf feste Hindernisse wie Holzstapel, Brennholzpolter oder Reisighaufen, können sich die Unfallfolgen für die Insassen erheblich verschlimmern. Aus diesem Grund ist das Lagern von Holz und ähnlichen Materialien in unmittelbarer Nähe von Kreisstraßen nur unter strengen Auflagen erlaubt.

Zum Bild: Holzlagerung an Kreisstraßen: Bei der Lagerung von Holz am Straßenrand sind gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zwingend einzuhalten. Quelle Foto: Landratsamt Freising

Der Landkreis Freising weist darauf hin, dass für Holzlagerungen entlang von Kreisstraßen klare rechtliche und sicherheitsrelevante Vorgaben gelten.

Lagerung nur auf Privatgrund erlaubt

Grundsätzlich darf Holz nur auf Privatgrundstücken gelagert werden. Auf Straßengrundstücken oder auf Grundstücken der öffentlichen Hand ist jede Lagerung unzulässig, sofern keine ausdrückliche Gestattung des Straßenbaulastträgers in Form einer Sondernutzungserlaubnis vorliegt.

Mindestabstände zur Fahrbahn sind zwingend einzuhalten

Um Verkehrsteilnehmer im Falle eines Abkommens von der Fahrbahn vor schweren Aufprallen zu schützen, müssen bestimmte Sicherheitsabstände eingehalten werden. Diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben (§ 11 Abs. 2 FStrG, Art. 29 Abs. 2 BayStrWG) sowie aus den Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen (RPS).

Bei Geländegleichheit gelten folgende Mindestabstände vom Fahrbahnrand:

  • bei 60 bis 70 km/h: mindestens 4,50 Meter
  • bei 80 bis 100 km/h: mindestens 7,50 Meter

Bei abfallenden Böschungen vergrößert sich dieser Abstand, bei ansteigendem Gelände kann er sich verringern. Entscheidend ist allein die Lage – nicht die Dauer der Lagerung. Innerhalb dieser sogenannten kritischen Zonen dürfen keinerlei Hindernisse wie Holzpolter, Brennholz- oder Reisighaufen errichtet werden.

Sichtfelder müssen frei bleiben

Zusätzlich gilt: In den sogenannten Sichtfeldern an Einmündungen, Kreuzungen und Grundstückszufahrten ist jede Lagerung grundsätzlich verboten. Diese Bereiche müssen frei von Sichthindernissen bleiben, damit Verkehrsteilnehmer sicher in eine übergeordnete Straße einbiegen können. Die Größe der Sichtfelder richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und kann beim Landkreis Freising erfragt werden.

Sicheres Verladen und Abtransport

Wer zum Verladen oder Abtransport von Holz Geräte auf der Fahrbahn oder auf begleitenden Geh- und Radwegen aufstellen muss, benötigt vor Arbeitsbeginn eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Unteren Straßenverkehrsbehörde oder der jeweiligen Gemeinde. Darin wird geregelt, wie die Arbeitsstelle abzusichern ist.

Geht von einer Lagerstelle oder einer Arbeitsstelle eine Verkehrsgefährdung aus, sind die Bauhöfe verpflichtet, diese durch geeignete Maßnahmen – etwa Leitbaken – abzusichern. Die Kosten hierfür werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Konsequenzen bei Verstößen

Der Landkreis Freising appelliert eindringlich an alle Waldbesitzer, Landwirte und Brennholzwerber, diese Vorgaben konsequent einzuhalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Kommt es infolge einer unzulässigen Lagerung zu einem Unfall, kann der Verursacher zudem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten berät der Tiefbau des Landkreises Freising gerne. Die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner sind auf der Homepage des Landkreises im Bereich Tiefbau zu finden.
Für Regelungen an Gemeindestraßen wenden sich die Bürgerinnen und Bürger an die jeweils zuständige Kommune.

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